Innung Rhein-Main
Qualitätshandwerk mit Traditionsbewusstsein.
Nachweise im Gebäudebestand
Allgemeines
Nach § 8, EnEV dürfen bei Änderung von beheizten
Gebäudeteilen die in Abschnitt 7 Anforderungen
Tabelle 1 (siehe Seite 4)
festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt allerdings verbunden mit den Ausnahmen, dass
bei Außenwänden, außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und
Dachflächenfenstern weniger als 20% der Bauteilflächen gleicher Orientierung
oder
bei anderen Außenbauteilen weniger als 20% der jeweiligen
Bauteilfläche geändert werden.
Der Nachweis gilt ebenfalls als erfüllt, wenn das
geänderte Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert des spezifischen, auf die
Hüllfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust nach Anhang 1 Tabelle 1 oder
Anhang 2 Tabelle 1 der EnEV um nicht mehr als 40% überschreitet.
Werden Gebäudeerweiterungen vorgenommen, gelten diese Anforderungen nur für
Raumvolumen über 30 m³.
Komplizierter gestalten sich Nachrüstverpflichtungen bei der Heizanlagentechnik.
Hier fordert § 9 der EnEV, dass Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober
1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer
Betrieb nehmen.
Heizkessel, die nach § 11 Abs. 1, EnEV in Verbindung mit § 23 der 1. BImSchV so
ertüchtigt wurden, so dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten
sind, oder deren Brenner nach dem 1.November 1996 erneuert worden sind, müssen
bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden.
Dies gilt nicht für Anlagen, wenn deren Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel
oder Brennwertkessel sind, sowie für heizungstechnische Anlagen, deren
Nennleistung weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW beträgt, und für Heizkessel
nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 der EnEV.
Darüber hinaus müssen Eigentümer von Gebäuden bei heizungstechnischen Anlagen
ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember
2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen. Weiterhin müssen
Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen nicht begehbare aber
zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so
dämmen, dass der U-Wert der Geschossdecke 0,30 W/(m² ? K) nicht überschreitet.
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der EnEV eine, der Eigentümer selbst bewohnt, sind diese
Anforderungen nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist
beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang.
Die Bauteilanforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude und
bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen < 30 m² werden wie folgt
differenziert:
1. Außenwände
Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass Bekleidungen in
Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie
Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden, auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht werden, Dämmschichten eingebaut werden, bei einer bestehenden Wand mit einem U-Wert größer 0,9
W/(m² ? K) der Außenputz erneuert wird oder neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden, sind
die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile
1 einzuhalten.
Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß
Buchstabe d) gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum
zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.
2. Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Soweit bei beheizten Räumen außenliegende Fenster,
Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder die Verglasung ersetzt wird, sind die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten.
Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas.
Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c) gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen
zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen
nach Buchstabe c) an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer Infrarotreflektierenden
Beschickung mit einer Emissivität єn s 0,20 eingebaut wird.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten
Schalldämmmaß der Verglasung von RwR = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1:1997-01 oder
einer vergleichbaren Anforderung oder
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung,
Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer
Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer
vergleichbaren Anforderung verwendet, sind abweichend von Satz 1 die
Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
3. Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren
eingebaut werden, deren Türfläche einen D-Wert von 2,9 W/(m² ? K) nicht
überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
4. Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten
Dachräumen sowie Decken und Wände einschließlich Dachschrägen, die beheizte
Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht
oder erneuert werden, Dämmschichten eingebaut werden, zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum
unbeheizten Dachraum eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 4 a) einzuhalten.
Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b) oder d) der Wärmeschutz als
Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer
innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung
als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.
4.2 Flachdächer
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass die Dachhaut
bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
werden, innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen
aufgebracht oder erneuert werden, Dämmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 4 b) einzuhalten.
Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die
keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der
Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 1996-11, Anhang C zu ermitteln.
Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen
Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1, EnEV gewährleisten.
5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte
Räume oder an Erdreich grenzen, ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass außenseitige
Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,
innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder
erneuert, Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
Dämmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten.
Die Anforderungen nach Buchstabe d) gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau
mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke mit λ =
0,04 W/(m ? K) ausgeführt wird.
6. Vorhangfassaden
Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden,
dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c)
einzuhalten.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3
c) einzuhalten.
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der maximal zulässigen
Wärmedurchgangskoeffizienten für die zuvor aufgelisteten Bauteile und
Bausituationen.

Alte Häuser haben meist gemauerte Ziegelwände mit einer Wanddicke zwischen 24 cm und 36 cm.
Der U-Wert liegt bei ca. 1,5 W/m²K.
Durch zusätzliche Wärmedämmung kann der U-Wert alter Wände leicht auf 0,3 W/m²K verringert werden. Die Änderung des U-Wertes mal 7 ergibt größenordnungsmäßig die Einsparung in Liter Heizöl pro Jahr und Quadratmeter Wandfläche. Für ein Einfamilienhaus können sich durch die Dämmung Einsparungen von 1.000 Liter Heizöl bzw. m³ Erdgas ergeben. Damit vermindert sich der Energiebedarf um ein Drittel.

- Luftdichtheitsprüfung der Gebäudehülle -
Energiesparen ? eine Aufgabe, die uns alle angeht, zum Schutz des Klimas und der Umwelt. Denn unser Handeln heute bestimmt die Zukunft: Die Ressourcen werden knapper, gleichzeitig wächst die Weltbevölkerung, damit steigt der Energiebedarf.
Die Luftdichtheit von Gebäuden ist die Voraussetzung für die Effizienz aller Maßnahmen zur Reduzierung von Heizwärmeverlusten. Mit zunehmenden Wärmeschutzanforderungen erlangt die Luftdichtigkeit von Gebäuden eine wachsende Bedeutung. Luftdichtigkeit ist erforderlich, um die angestrebte Verringerung des Heizenergiebedarfs auch tatsächlich zu erreichen und Bauschäden sowie Komforteinbußen zu vermeiden.
Für Handwerker, Bauingenieure und Architekten stellt die Dichtigkeit des Gebäudes eine Qualitätsanforderung dar. Im Rahmen der Qualitätssicherung am Bau sollte die Luftdichtigkeit mittels einer Messung durch den neutralen und sachverständigen Gebäudeenergieberater und Bezirksschornsteinfegermeisters nachgewiesen werden.
Sehr interessant ist die Frage, wie sich die Luftdichtheit von Gebäuden bzw. Wohnungen über die Jahre verändert und wenn ja, wo hierfür die Gründe liegen.
Messverfahren für die Luftdurchlässigkeit der Wärmeübertragenden Umfassungsfläche
Zur Messung der Luftdurchlässigkeit wird ein Differenzdruckverfahren, das so genannte ?Blower-Door-Messverfahren? angewandt.
Für die Messung der Luftdurchlässigkeit einer Wohnung oder eines Gebäudes wird ein Ventilator (Blower-Door) luftdicht in einen Tür- oder Fensterrahmen eingebaut. Dies geschieht mit Hilfe einer Spezialfolie, einem Spannrahmen und Abdichtungsmaterialien. Nach dem Schließen aller Fenster und Fenstertüren, dem Öffnen aller Innentüren des Gebäudes und dem Abkleben bzw. Abdichten von Funktionsöffnungen (Öffnungen innen liegender Entlüftungsrohrleitungen, Lüftungsdurchlässe der Lüftungsanlage/Klimaanlage, Wasserabläufe, Siphons mit Wasser füllen und Schornsteinanschlussöffnungen usw.) wird im Gebäudeinneren mit Hilfe eines Drehzahlgeregelten Ventilators eine definierte Druckdifferenz zur Außenluft erzeugt. Der vom Ventilator geförderte Volumenstrom ist dann genauso groß wie der Gesamtvolumenstrom durch alle Leckagen und damit ein Maß für die Luftdurchlässigkeit bzw. Luftdichtheit der Gebäudehülle.
Volumenbezogene Luftdurchlässigkeit
Über eine Drehzahlregelung und Abdeckblenden auf der Ventilatoröffnung können unterschiedliche Ventilatorleistungen und damit auch unterschiedliche Druckdifferenzen zwischen innen und außen in dem Bereich von 10 bis 60 Pa erzeugt werden. Es werden Unterdruck- und Überdruckmessungen gegenüber außen, im Gebäude durchgeführt.
Die relative Gebäudedichtheit wird bestimmt durch einen Luftvolumenstrom, der bei einer Druckdifferenz von 50 Pa auftritt.
Nach der Fertigstellung des Gebäudes und dem Einzug der Bewohner, sollte noch eine zweite Messung ohne ausführliche Lecksuche durchgeführt werden, um auszuschließen, dass im Rahmen der Ausbauarbeiten luftdichte Schichten nennenswert beschädigt worden sind. In Anlehnung an DIN EN ISO 9972 Entwurf Januar 1997 wird sowohl eine Messung bei Unterdruck als auch eine Messung bei Überdruck durchgeführt.
Lecksuche
Bei einem Unterdruck von 50 Pascal (Pa) im Gebäude werden leckverdächtige Stellen, also Fugen, Anschlüsse und Durchdringungen mit einem Luftgeschwindigkeitsmessgerät (Thermoanemometer) abgesucht. Aus der Geschwindigkeit und Größe des Leckstrahls ist ablesbar, ob ein größeres oder kleineres Leck vorliegt.
Lecks, bei denen Luftgeschwindigkeiten von 2 m/s und mehr auftreten, sollten unbedingt abgedichtet werden. Entsprechendes gilt für Lecks mit einer großen Querschnittsfläche.
Dokumentation der Messergebnisse
Zulässige Werte für die Dichtheit von Gebäuden sind in der DIN V 4108 Teil 7 11/1996 und in dem Entwurf der Energieeinsparverordnung genannt. Sie hängen von der Art der Raumbelüftung ab: Häuser mit mechanischer Lüftungsanlage müssen dichter sein als solche mit Fensterlüftung.
Aufnahme- und Ergebnisprotokoll
Die Ergebnisse der Untersuchung werden am Bau markiert, mündlich erläutert und mit einem schriftlichen Bericht und ggf. mit Fotos dokumentiert. Die wichtigsten Daten der Luftdurchlässigkeitsmessung eines Gebäudes werden in einem Aufnahmeprotokoll und die aus den errechneten Kennwerten und deren Bewertung in einem Ergebnisprotokoll festgehalten.
Das Aufnahmeprotokoll enthält wichtige Angaben zum untersuchten Gebäude bzw. zur untersuchten Wohnung. Dazu kommen die Messbedingungen und die Messwerte bei Unter- und Überdruck. Unerlässlich ist eine Auflistung der Orte großer und mittlerer Leckagen.
Im Ergebnisprotokoll sind wichtige Kennwerte wie der Volumenstrom der Luftdurchlässigkeit V50 , die Volumenbezogene Luftdurchlässigkeit n50 und die äquivalente Leckagefläche A50 aufgeführt.
Für die Bauherrschaft sind besonders die Hinweise zur Bewertung dieser Kennwerte wertvoll. Diesen Hinweisen ist beispielsweise auch zu entnehmen, ob eine Nachdichtung erfolgen und welche Volumenbezogene Luftdurchlässigkeit n50 dadurch erreicht werden soll.
Zusammenfassung
Die wesentlichsten Gründe für eine luftdichte Gebäudeumfassungsfläche sind:
Die Luftdichtheit eines Gebäudes ist eine zwingende Notwendigkeit. Im Rahmen der Qualitätssicherung am Bau sollte die Luftdichtigkeit jedes Neubaus nachgewiesen werden. Hierfür bietet sich der neutrale und sachverständige Gebäudeenergieberater im Schornsteinfegerhandwerk an.
Nur so führt die gute Vorarbeit von Seiten der Planenden und Ausführenden auch zu einer Energieeinsparung und damit zu einer Minimierung des CO2- Ausstoßes.
Wohngebäude sind langlebige Wirtschaftsgüter. Ihre Nutzungsdauer kann 100 Jahre und mehr betragen. Das heißt: Ein heute errichtetes Haus bestimmt auf Jahrzehnte die Größenordnung des Energieverbrauchs und damit auch der Umweltbelastung.

